- sichere Geldanlage
- unbegrenzte Laufzeit
- variabler Zinssatz
Tagesgeld
Das VR-Tagesgeld 33 TOP: die clevere Ergänzung
Eine sichere Geldanlage, ohne Kursschwankungen, ohne feste Laufzeit und mit kurzfristiger
Verfügungsmöglichkeit. Sie bestimmen individuell, wie viel Geld Sie anlegen möchten und
sichern sich einen attraktiven Zinssatz.
Das VR-Tagesgeld 33 TOP im Überblick
Ihre Vorteile
- faire Zinsen auf Ihr angespartes Guthaben
- sichere Anlage ohne Kursschwankungen
- Unbegrenzte Laufzeit
- Variabler Zinssatz
- Flexible Geldanlage - täglich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 33 Tagen ganz oder in Teilbeträgen verfügbar
- Aufstockung jederzeit möglich
Konditionen
VR-Tagesgeld 33 TOP (Kündigungsgeld) | |
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Kündigungsfrist | 33 Tage |
Mindestanlage | 5.000 Euro |
Zinssatz ab 5.000 Euro für Kunden |
0,80 % p. a. variabel |
Zinssatz ab 5.000 Euro für Mitglieder | 0,80 % p. a. variabel |
Noch Fragen?
Wir sind natürlich gerne für Sie da, wenn Sie noch Fragen haben oder einen Termin
vereinbaren möchten.
Berechnen Sie Ihre Zinsen
Häufige Fragen zum Tagesgeld
Sie können jederzeit Ihr Erspartes kündigen und dann nach 33 Tagen verfügen und auf das von Ihnen angegebene Referenzkonto überweisen. Bargeld vom Tagesgeldkonto abheben können Sie nicht, da das VR-Tagesgeld 33 TOP kein Girokonto ist.
Sie können so viel Geld als VR-Tagesgeld 33 TOP anlegen, wie Sie möchten. Eine Begrenzung nach oben gibt es nicht.
Ihre Zinsen erhalten Sie monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. Wann die Zinsgutschrift erfolgt, steht in Ihren Unterlagen. Oder Sie fragen Ihren Berater.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer VR-Bank eG Osnabrücker Nordland einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre VR-Bank eG Osnabrücker Nordland führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.